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SCREEN RENT e.K.
Dirk Roswandowicz
Ölweide 12
39114 Magdeburg
Amtsgericht Stendal HRA 2711
Ust.Ident.Nr. DE191225086
Telefon +49 391 541 0231
Fax +49 391 5415680
E-Mail info@screenrent.com
Allgemeine Geschäftsbedingungen von SCREEN RENT e.K. für die Vermietung von LED-Videowänden.
§ 1 Vertragsgegenstand -Begriffsbestimmungen-
(1) Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Vermietung von LED-Videowänden. Der Vertrag umfasst, soweit nicht anders vereinbart, die Vermietung und sofern vertraglich vereinbart den Betrieb und die Betreuung durch SCREEN RENT.
(2) Das die Schaltung beauftragende Unternehmen wird als Mieter bezeichnet. Sämtliche Inhalte, die auf den LED-Videowänden gezeigt werden , werden als Materialien bezeichnet.
(3) Die genutzten Screens, Displays, Werbetafeln u.ä. - gleich welcher Bauart – werden als Systeme bezeichnet.
(4) Für Verträge zwischen SCREEN RENT und dem Mieter gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird aus- geschlossen. Anderslautenden, entgegenstehenden, zusätzlichen oder von diesen AGB abweichende und nicht mit diesen AGB übereinstimmende Bedingungen des Mieter wird widersprochen. Diese werden nicht Teil des Vertrags, es sei denn sie sind ausdrücklich und unter Bezugnahme der jeweiligen Bestimmung von SCREEN RENT genehmigt.
(6) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den geschlossenen Verträgen bedarf jeweils der Zustimmung des anderen Vertragspartners.
(7) Ein Rücktrittsrecht von einem geschlossenen Vertrag ist nur im gesetzlichen Umfang zulässig.
(8) SCREEN RENT behält sich das Recht vor, die AGB zu aktualisieren. Über die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung werden die Mieter informiert.
(9) Diese Bedingungen gelten bis auf Widerruf auch für künftige Aufträge und Abschlüsse.
(10) Die Angebote von SCREEN RENT sind freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar.
(11) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen SCREEN RENT und dem Mieter ist der schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen uns und dem Mieter zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch uns, die vor Abschluss dieses Vertrages erfolgt sind, sind rechtlich unverbindlich sofern sie nicht in Textform bestätigt sind. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nur berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen, sofern sie erkennbar hierzu bevollmächtigt sind. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax bzw. E-Mail mit Eingangsbestätigung. Andere Telekommunikationswege sind nicht ausreichend.
§ 2 Gefahrübergang, Termine, Fristen, Leistungshindernisse, Vertragsänderungen, Lagerkosten, Abnahme
(1) Sofern der Vertrag keine verbindlichen Liefer- und Leistungstermine oder -fristen vorsieht, sind diese unverbindlich. Der für die zu erbringenden Leistungen vorgesehene Zeitplan kann im Einzelvertrag geregelt werden. Sofern ein Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Mietgegenstandes auf den Besteller/Mieter über.
(2) Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, Bestätigungen oder ähnlicher Anforderungen insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Außenwirtschaftsrecht, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von SCREEN RENT oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Änderungen oder Ausfälle von Schnittstellen angebundener Drittsoftware) –, welche SCREEN RENT nicht zu vertreten hat, haftet SCREEN RENT nicht. SCREEN RENT wird den Mietern unverzüglich über solche Umstände informieren.
(3) Soweit von SCREEN RENT nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 2 SCREEN RENT die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SCREEN RENT berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Mietern wird SCREEN RENT unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. SCREEN RENT wird dem Mietern die voraussichtlichen neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Mieter nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Mietern bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von SCREEN RENT bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.
(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Mieter vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert, Materialien nicht die nicht rechtzeitig liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Mieter sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Mietern zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.
(5) Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(6) Vertragsänderungen werden nur wirksam wenn sie durch SCRENN RENT in Textform bestätigt wurden. Der Mieter hat die durch die Prüfung von Änderungswünschen, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten entstehenden Aufwände zu vergüten. Ebenso hat der Mieter die Mehraufwände von SCREEN RENT aus der Durchführung der Änderungen zu vergüten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind hierfür 75 Euro netto pro Stunde zu zahlen.
(7) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Mieter. Bei Lagerung durch SCREEN RENT betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt das System als abgenommen, wenn
– die Lieferung und, sofern SCREEN RENT auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
– SCREEN RENT dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Mieter mit der Nutzung begonnen hat (zB. das gelieferte System in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 3 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter wird SCREEN RENT bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von SCREEN RENT in angemessenem Umfang unterstützen.
(2) Insbesondere stellt der Mieter
a) die in der Betriebssphäre des Mietern liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von SCREEN RENT erforderlich ist. Dies umfasst z.B. den Zugang zu den erforderlichen Räumen, Systemen und Dokumentationen sowie die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner. Der Mieter wird SCREEN RENT hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von SCREEN RENT in den Räumlichkeiten und an den Systemen des Mietern eingehend instruieren. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet:
- auf eigene Kosten einen Stromanschluss bereit zu stellen;
- Zugang gewähren und Zugangsbeschränkungen und Besonderheiten mindestens 5 Werktage vorab mitzuteilen;
- den Zugang zu System so absichern, dass Unbefugte keinen Zutritt haben;
- die Systeme vor Unfällen sichern und durch geeignete Maßnahmen gewährleisten, dass die Standfestigkeit der Systeme nicht beeinträchtigt wird;
- Ansprechpartner zwecks Vertragsdurchführung zu benennen spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Vertragsschluss;
- Inhalte zuzuliefern mindestens 7 Tage vorab;
- einen Testlauf zu ermöglichen;
b) unverzüglich nach Aufforderung durch SCREEN RENT und unaufgefordert und auf seine Kosten, sobald für den Mietern die mögliche Relevanz erkennbar geworden ist, wird der Mieter SCREEN RENT alle benötigten weiteren Informationen und Unterlagen in der von SCREEN RENT geforderten Form und in den von SCREEN RENT geforderten Formaten (sofern diese branchenüblich sind) frei von Schadsoftware, Bugs u.ä. in nutzungsfähiger Form zur Verfügung stellen; dies gilt insbesondere für sämtliche Materialen, Hardware, Programme, Schnittstellen und Datenbestände, Filme, Bilder usw. soweit diese Gegenstände dem Herrschafts- bzw. Verantwortungsbereich des Mietern entstammen und für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen erheblich sein können. Dies gilt auch für den Fall, dass sich während des Testbetriebs herausstellt, dass die Materialien des Mietern nicht sendefähig sind oder Störungen verursachen;
(3) Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Mieter die in der Betriebssphäre des Mieters erforderliche Infrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe von außen, dies schließt regelmäßige Prüfungen, Rundgänge und eine Notfallplanung mit ein.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, dem Mieter durch SCREEN RENT überlassene bzw. zugänglich gemachte Systeme durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Mieter wird dazu insbesondere Zugangsdaten und Benutzerdokumentationen an einem gesicherten Ort verwahren. Der Mieter muss außerdem seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie sonstige Nutzer, die die Systeme entsprechend den Bestimmungen des Einzelvertrags nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen hinweisen.
(5) Der Mieter verpflichtet sich, SCREEN RENT unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, des jeweiligen Ansprechpartners, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.
(6) Sämtliche Mitwirkungspflichten des Mietern sind Hauptpflichten. Mitwirkungshandlungen nimmt der Mieter auf seine Kosten vor.
§ 4 Sachmängel
(1) Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen bei
a) Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie es z.B. bei Dienstverträgen der Fall ist (Beauftragung der Betreuung von LED-Videowänden);
b) Lieferungen und Leistungen von SCREEN RENT, für welche der Mieter keine Gegenleistung schuldet;
c) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;
d) Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation, fehlerhafter Lagerung, fehlender oder fehlerhafter Bereitstellung von Materialien des Mieters oder von Dritter, die der Sphäre des Mieters zuzurechnen sind oder der Verwendung nicht den Originalspezifikationen entsprechender Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialen durch den Mietern oder einer vom Mietern beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von SCREEN RENT zu vertreten ist;
e) Mängeln, die der Mieter bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;
f) einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, wenn die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die SCREEN RENT weder kannte noch kennen musste; SCREEN RENT ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet;
g) einem Vertrag über die Lieferung gebrauchter Sachen.
Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.
(3) Der Mieter wird SCREEN RENT bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Mieter auftretende Probleme konkret beschreibt und SCREEN RENT umfassend informiert. Der Mieter hat SCREEN RENT die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Handelt es sich um eine bewegliche Sache, wird der Mieter die beanstandete Sache nach Wahl von SCREEN RENT zur Untersuchung an SCREEN RENT übersenden oder sie zur Untersuchung vor Ort bereithalten.
(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von SCREEN RENT durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von SCREEN RENT oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigung im Wege der Fernwartung möglich und dem Mietern zumutbar ist, kann SCREEN RENT die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Mieter auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und SCREEN RENT nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechenden elektronischen Zugang zu gewähren.
(5) Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass SCREEN RENT Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Mietern zumutbar ist.
(6) Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Mieter die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zu tragen.
(7) Soweit ein vom Mietern mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder SCREEN RENT, insbesondere gemäß Absatz 1 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Mieter die Kosten von SCREEN RENT nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Mietern nicht erkennbar.
(8) Bei Mängeln an von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen, die Bestandteil der Lieferung oder Leistung von SCREEN RENT sind und die SCREEN RENT aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird SCREEN RENT nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen den Dritten geltend machen oder an den Mietern abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses Paragraphen gegen SCREEN RENT bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Mietern nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten von SCREEN RENT erfolglos war, ohne dass der Mieter dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Mietern gegen SCREEN RENT gehemmt. SCREEN RENT erstattet dem Mietern die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Mieter und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Dritten nicht beitreiben konnten.
(9) Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigen Gewährung einer Nutzung auf Zeit kann der Mieter bei Mängeln die laufende Vergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn SCREEN RENT den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
(10) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Mietern nach diesem Paragraphen gelten nicht, soweit SCREEN RENT arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(11) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von SCREEN RENT zu vertretendem Sachmangel gilt § 6.
§ 5 Rechtsmängel
(1) SCREEN RENT gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist SCREEN RENT nicht verpflichtet.
(2) Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn SCREEN RENT dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Mieter wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.
(3) Bei Rechtsmängeln leistet SCREEN RENT dadurch Gewähr, dass SCREEN RENT nach Wahl von SCREEN RENT
a) die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Mietern auch im Übrigen zumutbar ist, oder
b) der Mieter durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.
(4) Der Mieter unterrichtet SCREEN RENT unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte, Know How, Designs) an der Lieferung oder Leistung oder an Materialien geltend machen. Der Mieter ermächtigt SCREEN RENT auf anfordern, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht SCREEN RENT von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Mieter die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von SCREEN RENT anerkennen. SCREEN RENT wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Mieter die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Mietern), stellt der Mieter SCREEN RENT von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet SCREEN RENT alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; SCREEN RENT hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses einschließlich der branchenüblichen Kosten der rechtlichen Vertretung.
(5) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von SCREEN RENT zu vertretenden Rechtsmangels gilt § 6.
(6) § 4 Absatz 1 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowie Absatz 7, 8 und 9 gelten entsprechend.
§ 6 Haftung von SCREEN RENT
(1) Die Haftung von SCREEN RENT auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von SCREEN RENT voraussetzt, nach Maßgabe dieser Bestimmung („Haftung von SCREEN RENT“) eingeschränkt.
(2) Die Haftung von SCREEN RENT für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von SCREEN RENT bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. SCREEN RENT haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.
Sofern im Einzelvertrag keine Haftungsgrenzen vereinbart sind, ist die Haftung auf das 3-fache des jeweiligen Mietpreises beschränkt.
(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von SCREEN RENT auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
(5) Soweit SCREEN RENT nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Mietern eingetreten wäre.
(6) Soweit die Pflichtverletzung von SCREEN RENT Lieferungen und Leistungen betrifft, welche SCREEN RENT gegenüber dem Mietern unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von SCREEN RENT für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Mieter ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Soweit SCREEN RENT nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von SCREEN RENT geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.
(7) Die in diesem Paragraphen geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.
(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses Paragraphen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SCREEN RENT.
(9) Die Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung von SCREEN RENT wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in EURO, sofern nicht anderes definiert und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, die im Vertrag vereinbarte Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer innerhalb der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist auf das Konto von SCREEN RENT zu zahlen. Ein Skontoabzug auf Rechnungsbeträge ist ohne entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen.
(3) Solange der Mieter seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt hat, ist SCREEN RENT berechtigt, den Betrieb des System zu verweigern oder begrenzen, ohne das die Zahlungspflicht des Mieters entfällt.
(4) Bei Zahlungsverzug des Mieters während der Laufzeit eines Vertrages, ist SCREEN RENT berechtigt, den Betrieb des Systems ohne Einhaltung einer Frist einzustellen. Darüber hinaus ist SCREEN RENT berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(5) Der Mieter hat SCREEN RENT den hieraus sich ergebenden Schaden zu ersetzen.
(6) Eine laufende Vergütung für Dienste wird jeweils zum Ende eines jeden Monats fällig.
(7) SCREEN RENT kann vereinbarte Sonderleistungen wie z.B. Beratungen gegen Vorkasse erbringen und schuldet die Leistungen erst nach Zahlungseingang.
(8) Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist SCREEN RENT berechtigt, einen aufgrund einer Schätzung des gesamten Aufwands angemessenen Teil bis zu 50% als Vorkasse zu verlangen.
(9) Vergütungen nach diesem Paragrafen sind unverzüglich ohne Abzug nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Sofern der Vertrag bereits als wiederkehrende Leistung steuerlich als Rechnung gilt tritt Fälligkeit jeweils mit Ablauf des jeweiligen Leistungsmonats ein. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei SCREEN RENT.
(10) Bei Zahlungsverzug des Mieters entfallen die ihm bewilligten Rabatte.
(11) Nachträglich, d. h. nach Vertragsschluss veranlasste Änderungen des Auftrages werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Änderung eines Auftrages gilt auch jede Änderung der Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Zahlungsweg usw.). Änderungen auf Wunsch des Mieters werden mit einem Stundensatz i.H.v. 75 Euro netto in Rechnung gestellt, soweit keine anderweitige Regelung hierzu getroffen wurde. Werden im Rahmen der Leistungserbringung durch SCREEN RENT durch den Mieter zusätzliche Leistungen beauftragt, werden diese, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit einem Stundensatz i.H.v. 75 € netto zzgl. externer Kosten unter Nachweis der entsprechenden Belege, in Rechnung gestellt.
(12) Im Fall einer Stornierung ist an SCREEN RENT eine Stornierungsgebühr wie folgt zu entrichten, falls im Vertrag nichts anderes geregelt ist: Nach einer Absage/Kündigung durch den Mieter nach Vertragsschluss oder nach Angebotsbestätigung wird eine Stornierungsgebühr von 20% des vereinbarten Gesamtauftrages fällig. Sofern bereits Beratungs- oder Betreuungsaufwand angefallen ist, beträgt die Stornierungsgebühr 35%. Sofern die tatsächlichen Kosten höher liegen, können nach Wahl von SCREEN RENT auch die tatsächlichen Kosten verlangt werden. Die im Fall der Stornierung nutzlos aufgewendete weitere Arbeitszeit von SCREEN RENT und seinen Mitarbeitern oder Beauftragten wird dabei mit einem Stundensatz i.H.v. 75 € netto berechnet und ist vom Mieter in voller Höhe zu erstatten.
(13) Werden vereinbarte Vorauszahlungen vom Mieter nach Mahnung nicht rechtzeitig geleistet, gilt dies als Stornierung, wenn SCREEN RENT auf nochmalige Nachfrage, die auch per E-Mail an eine vom Mieter oder seinen Mitarbeitern oder Beauftragten vorher genutzte E-Mail-Adresse erfolgen kann, innerhalb von 14 Tagen keine Antwort erhält.
(14) Die Kilometerpauschale für selbst genutzte Fahrzeuge beträgt EUR 0,50. Für Reisen innerhalb Deutschlands wird ein Spesensatz am Tag von EUR 45,— vergütet. Für Auslandsreisen EUR 90,00 pro Tag. Notwendige sonstige Reisekosten und Spesen sind nach den steuerlichen Regelungen zu ersetzen. Notwendige Kosten Dritter sind – sofern nicht anders vereinbart wird und sofern sie im Interesse des Mieters liegen – in ihrer tatsächlichen Höhe zu erstatten sofern sie der Branchenübung entsprechen.
§ 8 Vertragsstörung
(1) SCREEN RENT haftet nicht für die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechungen bzw. Beendigung des Systems aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Streik; höhere Gewalt (einschließlich Covid); Bau-/Abrissmaßnahmen, die von öffentlichen Einrichtungen durchgeführt oder verfügt werden; Ausfälle oder Störungen des Online- und Mobilfunk-Verkehrs aufgrund innerer oder äußerer Einwirkungen; Programmausfälle infolge technischer Defekte außerhalb des Einflussbereiches von SCREEN RENT.
(2) Ausfälle geringeren Umfanges, die z.B. durch Reinigung, Wartung und Service entstehen und die 3 % der vereinbarten Gesamtlaufzeit nicht überschreiten, wirken sich nicht auf die Vergütung aus. Betriebszeiten über das geschuldete Maß hinaus (Mehrsendungen) können von SCREEN RENT mit eventuellen Ausfallzeiten verrechnet werden.
(3) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Testbetrieb bzw. nach Inbetriebnahme, spätestens jedoch bis eine Woche nach Beendigung der Schaltung, gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
(4) Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens SCREEN RENT. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit von SCREEN RENT ist ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(5) Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(6) Eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
(7) Werbung, die SCREEN RENT erstellt, hat der Mieter unverzüglich nach Übergabe zu sichten, etwaige Mängel sind unverzüglich zu rügen.
§ 9 Mahnung und Nachfristsetzung des Mietern, Verschuldenserfordernis bei Rücktritt bzw. Kündigung
(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Mietern müssen unbeschadet der weiteren rechtlichen Voraussetzungen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.
(2) Alle Erklärungen des Mietern in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Mietern gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Mieter nur zurücktreten oder kündigen, wenn SCREEN RENT die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§ 10 Vertragsübernahme / Weitergabe an Dritte
Der Mieter darf die Systeme nur mit vorheriger Zustimmung von SCREEN RENT von Dritten nutzen lassen. Textform genügt. Eine Weitergabe an einen Konkurrenten von SCREEN RENT ist ausgeschlossen.
§11 Datenschutz / Datenverwendung
SCREEN RENT beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz. Rechtsgrundlagen dafür sind das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie für Internetdienstleistungen das Telemediengesetz (TMG) sowie die DSGVO.
Bestandsdaten sind personenbezogene Daten, die für die Begründung, Änderung und inhaltliche Gestaltung des Vertrages erforderlich sind, wie z.B. Name, Anschrift.
SCREEN RENT nutzt personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Daten des Mieters werden nur dann für Beratung, Werbung oder Marktforschung genutzt, wenn der Auftraggeber darin eingewilligt hat. Die Einblendung von Daten des Mieters in der Werbung gilt als Einwilligung. Der Mieter kann dieser Nutzung gegenüber SCREEN RENT jederzeit widersprechen oder seine Einwilligung widerrufen.
Soweit nicht anders vereinbart, verpflichten sich sowohl der Mieter als auch SCREEN RENT, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen, Daten, Spezifikationen und immateriellen Rechte ab deren Kenntnis für die Dauer von zwei Jahren vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliches Einverständnis der jeweils anderen Vertragspartei offenzulegen oder an Dritte weiterzugeben, soweit es sich nicht um den jeweiligen Dritten rechtmäßigerweise bekannte oder allgemein zugängliche Informationen, Daten, Spezifikationen und immaterielle Rechte handelt. Zudem verpflichten sich die Partner dieser Vereinbarung, solche vertraulichen Informationen, Daten, Spezifikationen und Kenntnisse über immaterielle Rechte nur im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu verwenden.
§ 12 Laufzeit, Kündigung
(1) Ist im Vertrag nichts anderes geregelt ist die Laufzeit unbegrenzt und beginnt mit der Annahmeerklärung des Mieter und kann mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(2) Eine außerordentliche Kündigung – außer in den in diesem Vertrag genannten Fällen - wegen oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung ist nur nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung von mindestens 14 Werktagen möglich.
(3) Hat der Kündigungsberechtigte länger als 14 Werktage Kenntnis von den die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Umständen, kann er die Kündigung nicht mehr auf diese Umstände stützen.
(4) Ungeachtet dessen kann SCREEN RENT den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrags, der die Vergütung für zwei Monate erreicht, in Verzug ist. SCREEN RENT kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels des bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit Entgelts verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 13 Höhere Gewalt
Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
Jede Partei hat die andere über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
(1) Die Abtretung jeglicher Forderungen oder Ansprüche, insbesondere gewährleistungsrechtlicher Art, gegen SCREEN RENT an Dritte ist ausgeschlossen, sofern SCREEN RENT der Abtretung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. SCREEN RENT ist zur Zustimmung verpflichtet, soweit der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Abtretung nachweist.
(2) Die Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig.
(3) Die Aufrechnung ist nur zugelassen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 15 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Magdeburg (Sachsen-Anhalt).
(2) Es gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Kenntnis dieser Rechtsunwirksamkeit die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die rechtswirksam zum selben oder möglichst ähnlichen wirtschaftlichen Ziel wie die rechtsunwirksame Bestimmung führt.
Stand: Oktober 2021
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